Willkommen bei Basiatus
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„Gib einem Hungernden einen Fisch,

und er wird einmal satt,

lehre ihn fischen,

und er wird nie wieder hungern.“

 

Chinesisches Sprichwort

 

    

Satzung

der Basiatus-Stiftung

 

Präambel

 

Die Basiatus-Stiftung setzt sich das Ziel, leistungsbereite Menschen, sowie gemeinnützige Projekte und Vereine sowohl zu unterstützen und zu fördern, als auch selbst soziale Projekte oder solche zur Förderung einer nachhaltigen sozialen Entwicklung zu begründen. Gemäß dem Sprichwort "Verschenke keine Fische, sondern lehre Fischen" kommt der Hilfe zur Selbsthilfe bei der Priorisierung von Projekten eine erhöhte Gewichtung zu.

 

§ 1

Name, Rechtsform, Sitz und Geschäftsjahr

(1) Die Basiatus-Stiftung mit Sitz in Brechen-Oberbrechen verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

 

(2) Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts.

 

(3) Geschäftsjahr der Stiftung ist das Kalenderjahr.

 

§ 2

Stiftungszweck

(1) Zweck der Stiftung ist

 

·         die Förderung von Kunst und Kultur;

·         die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe;

·         die Förderung des Sports (Schach gilt als Sport);

·         die Förderung der Heimatpflege und Heimatkunde;

·         die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke.

 

(2) Der Stiftungszweck wird insbesondere verwirklicht durch Zuwendungen an gemeinnützige Institutionen wie Vereine, Projekte und Initiativen, deren Aktivitäten im Bereich des unter Absatz 1 genannten Spektrums liegen.

 

Dabei ist die Stiftung sowohl fördernd als auch operativ tätig.

 

(3) Zweck der Stiftung ist auch die Beschaffung von Mitteln gemäß § 58 Nr. 1 AO zur Förderung von (z. B. die Förderung von Kunst und Kultur, Wissenschaft und Forschung, Bildung und Erziehung, des Umwelt-, Landschafts- und Denkmalschutzes, des Sports etc.) für die Verwirklichung der Zwecke einer anderen steuerbegünstigten Körperschaft oder für die Verwirklichung steuerbegünstigter Zwecke durch eine Körperschaft des öffentlichen Rechts.

 

(4) Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben selbst oder durch eine Hilfsperson im Sinne des § 57 Abs. 1 S. 2 AO, sofern sie nicht im Wege der Mittelbeschaffung gemäß § 58 Nr. 1 AO tätig wird. Die Stiftung kann zur Verwirklichung des Stiftungszwecks Zweckbetriebe unterhalten. Ebenso kann sie als Dachstiftung für unselbständige Stiftungen treuhänderisch deren Vermögen verwalten, sofern deren Zwecke mit den Zwecken der Basiatus-Stiftung im Einklang stehen.

 

 

(5) Die Gremien der Stiftung werden des Weiteren Förderrichtlinien erstellen, welche die Fördergrundsätze der Stiftung konkretisieren.

 

§ 3

Gemeinnützigkeit

 

(1) Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

 

(2) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 4

Stiftungsvermögen

 

(1) Das Stiftungsvermögen ergibt sich aus dem Stiftungsgeschäft.

 

(2) Das Stiftungsvermögen ist in seinem Bestand dauernd und ungeschmälert zu erhalten und sicher und ertragreich anzulegen. Die Gremien der Stiftung werden des Weiteren Anlagerichtlinien erstellen, welche die Ausgestaltung der Vermögensanlage konkretisieren.

 

(3) Vermögensumschichtungen sind zulässig. Umschichtungsgewinne dürfen ganz oder teilweise zur Erfüllung des Stiftungszwecks verwendet werden.

 

(4) Dem Stiftungsvermögen wachsen die Zuwendungen zu, die dazu bestimmt sind (Zustiftungen). Die Stiftung darf derartige Zustiftungen annehmen. Sie darf auch Zuwendungen ohne Zweckbestimmung aufgrund einer Verfügung von Todes wegen dem Vermögen zuführen.

 

§ 5

Verwendung der Vermögenserträge und Zuwendungen

 

(1) Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben aus den Erträgen des Stiftungsvermögens und aus Zuwendungen, die nicht ausdrücklich zur Stärkung des Stiftungsvermögens bestimmt sind. Davon ausgenommen sind die Rücklagenbildung oder Zuführungen zum Stiftungsvermögen gemäß § 62 Abs. 1 Nr. 3 AO.

 

(2) Die Stiftung kann ihre Mittel ganz oder teilweise einer Rücklage zuführen, soweit dies im Rahmen der steuerlichen Gemeinnützigkeit zulässig ist.

 

(3) Zur Werterhaltung können im Rahmen des steuerrechtlich Zulässigen Teile der jährlichen Erträge zur Substanzerhaltung und als Inflationsausgleich einer freien Rücklage zugeführt werden.

 

(4) Im Rahmen des steuerrechtlich Zulässigen kann die Stiftung Mittel einer anderen steuerbegünstigten Körperschaft oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts zur Vermögensausstattung zuwenden.

 

(5) Ein Rechtsanspruch Dritter auf Gewährung der jederzeit widerruflichen Förderleistungen aus der Stiftung besteht aufgrund dieser Satzung nicht.

 

 

 

(6) Auf schriftlichen Antrag der Stifter oder eines ihrer nächsten Angehörigen kann bis zu einem Drittel des Einkommens der Stiftung dazu verwandt werden, dem Antragsteller in angemessener Weise Unterhalt zu gewähren. Abgesehen davon erhalten die Stifter und ihre Erben keine Zuwendungen aus den Mitteln der Stiftung.

 

§ 6

Organe der Stiftung

 

(1) Organe der Stiftung sind der Vorstand und der Stiftungsrat.

 

(2) Die Mitglieder der Stiftungsorgane sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Sie haben Anspruch auf Ersatz der ihnen entstandenen Auslagen und Aufwendungen. Für den Zeitaufwand und Arbeitseinsatz der Mitglieder des Vorstandes kann der Stiftungsrat abweichend von Satz 1 eine in ihrer Höhe angemessene Pauschale beschließen.

 

(3) Ein Mitglied eines Organs kann nicht zugleich einem anderen Organ angehören.

 

§ 7

Vorstand

 

(1) Der Vorstand besteht aus 1 und bis zu 5 Mitgliedern.

 

(2) Der erste Vorstand ist im Stiftungsgeschäft berufen. Seine Amtszeit beträgt 5 Jahre. Eine Wiederbestellung ist zulässig.

 

(3) Der Stiftungsrat bestellt auf Vorschlag der verbleibenden Vorstandsmitglieder ein neues Vorstandsmitglied. Wiederbestellungen sind zulässig. Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt fünf Jahre. Der Vorstand wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden. Die Stifter behalten sich vor, jederzeit in den Stiftungsvorstand wechseln zu können. In diesem Fall ist einer von beiden der Vorsitzende des Vorstandes. Gleiches gilt nach ihrem Tod für ihre leiblichen Abkömmlinge. Details regelt eine von den Stiftungsgremien zu erstellende Geschäftsordnung, die der Stiftungsaufsicht zur Kenntnis zu bringen ist.

 

(4) Dem Vorstand sollen Personen angehören, die besondere Fachkompetenz und Erfahrung in Hinblick auf die Aufgabenerfüllung der Stiftung aufweisen.

 

(5) Das Amt eines Vorstandsmitgliedes endet nach Ablauf der Amtszeit. Das Vorstandsmitglied bleibt in diesen Fällen solange im Amt, bis ein Nachfolger bestellt ist. Das Amt endet weiter durch Tod und durch Niederlegung, die jederzeit zulässig ist. In diesen Fällen bilden die verbleibenden Vorstandsmitglieder den Vorstand. Bis zum Amtsantritt des Nachfolgers führen sie die unaufschiebbaren Aufgaben der laufenden Stiftungsverwaltung allein weiter. Ein ausgeschiedenes Vorstandmitglied ist unverzüglich vom Stiftungsrat zu ersetzen. Eine Abberufung der Vorstandsmitglieder durch den Stiftungsrat aus wichtigem Grunde ist zulässig. Ihnen ist zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Das abberufene Mitglied kann die Berechtigung der Abberufung binnen einer Frist von einem Monat seit Kenntnis gerichtlich prüfen lassen. Im Falle eines Rechtsstreits ruhen die Rechte des abberufenen Mitglieds bis zur rechtskräftigen oder einstweiligen Entscheidung des Gerichts. Erst danach kann ein Rechtsnachfolger bestimmt werden. 

§ 8

Aufgaben des Vorstandes

 

(1) Der Vorstand entscheidet in allen grundsätzlichen Angelegenheiten nach Maßgabe der Satzung in eigener Verantwortung und führt die laufenden Geschäfte der Stiftung. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters und vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Die Mitglieder des Stiftungsvorstandes sind einzelvertretungsberechtigt. Im lnnenverhältnis vertritt der Vorsitzende des Stiftungsvorstandes die Stiftung allein, für den Fall der Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende.

 

(2) Der Vorstand hat im Rahmen des Stiftungsgesetzes und dieser Stiftungssatzung den Willen des Stifters so wirksam wie möglich zu erfüllen. Seine Aufgaben sind insbesondere:

- die Verwaltung des Stiftungsvermögens,

- die Verwendung der Stiftungsmittel,

- die Aufstellung eines Haushaltsplanes, der Jahresrechnung und des Tätigkeitsberichtes.

 

(3) Zur Vorbereitung seiner Beschlüsse, der Erledigung seiner Aufgaben und insbesondere der Wahrnehmung der laufenden Geschäfte kann der Vorstand einen Geschäftsführer bestellen und Sachverständige hinzuziehen. In diesem Fall hat der Geschäftsführer die Stellung eines besonderen Vertreters im Sinne des § 30 BGB. Sollte der zeitliche und inhaltliche Aufwand dies erfordern, kann der Geschäftsführer auch entgeltlich für die Stiftung tätig sein.

 

§ 9

Beschlussfassung des Vorstandes

 

(1) Beschlüsse des Vorstandes werden in der Regel auf Sitzungen gefasst. Der Vorstand wird vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter nach Bedarf, mindestens aber einmal jährlich unter Angabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von zwei Wochen zu einer Sitzung einberufen. Sitzungen sind ferner einzuberufen, wenn 2/3 des Vorstandes dies verlangen. Wenn kein Mitglied des Vorstandes widerspricht, können Beschlüsse auch im schriftlichen Verfahren gefasst werden.

 

(2) Ein Vorstandsmitglied kann sich in der Sitzung durch ein anderes Vorstandsmitglied vertreten lassen. Kein Vorstandsmitglied kann mehr als ein anderes Vorstandsmitglied vertreten.

 

(3) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Ladung mindestens die Hälfte seiner Mitglieder, unter ihnen der Vorsitzende oder sein Stellvertreter, anwesend oder vertreten sind. Ladungsfehler gelten als geheilt, wenn alle Mitglieder anwesend sind und niemand widerspricht. An einer schriftlichen Abstimmung muss sich mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder beteiligen.

 

(4) Der Vorstand trifft seine Entscheidungen mit einfacher Mehrheit der anwesenden oder sich an der schriftlichen Abstimmung beteiligenden Mitglieder, sofern die Satzung nichts Abweichendes bestimmt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden, ersatzweise seines Stellvertreters den Ausschlag.

 

(5) Über die Sitzungen sind Niederschriften zu fertigen und vom Sitzungsleiter und dem Protokollanten zu unterzeichnen. Sie sind allen Mitgliedern des Vorstandes und dem Vorsitzenden des Stiftungsrates zur Kenntnis zu bringen.

 

(6) Weitere Regelungen über den Geschäftsgang des Vorstandes und diejenigen Rechtsgeschäfte, zu deren Durchführung der Vorstand der Zustimmung des Stiftungsrates bedarf, kann eine vom Stiftungsrat zu erlassende Geschäftsordnung enthalten.

 

§ 10

Stiftungsrat

 

(1) Der Stiftungsrat besteht aus 1 und bis zu 5 Mitgliedern. Die Mitglieder des ersten Stiftungsrates werden von den Stiftern berufen.

 

(2) Scheidet ein Mitglied des Stiftungsrates aus, so wählt der Stiftungsrat auf Vorschlag des Vorstandes einen Nachfolger. Wiederwahlen sind zulässig. Die Amtszeit der Mitglieder des Stiftungsrates beträgt vier] Jahre. Der Stiftungsrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden. Die Stifter gehören dem Stiftungsrat auf Lebzeiten an. Während dieser Zeit ist einer der beiden der Vorsitzende des Stiftungsrates.Gleiches gilt nach ihrem Tod für ihre leiblichen Abkömmlinge. Details regelt eine von den Stiftungsgremien zu erstellende Geschäftsordnung, die der Stiftungsaufsicht zur Kenntnis zu bringen ist.

 

(3) Dem Stiftungsrat sollen Personen angehören, die besondere Fachkompetenz und Erfahrung in Hinblick auf die Aufgabenerfüllung der Stiftung aufweisen.

 

(4) Das Amt eines Mitglieds des Stiftungsrates endet nach Ablauf der Amtszeit. Das Mitglied des Stiftungsrates bleibt in diesen Fällen solange im Amt, bis ein Nachfolger bestellt ist. Das Amt endet weiter durch Tod und durch Niederlegung, die jederzeit zulässig ist. In diesen Fällen bilden die verbleibenden Mitglieder des Stiftungsrates den Stiftungsrat. Bis zum Amtsantritt des Nachfolgers führen sie die unaufschiebbaren Aufgaben allein weiter. Ein ausgeschiedenes Mitglied des Stiftungsrates ist unverzüglich vom Stiftungsrat durch Zuwahl zu ersetzen. Ein Mitglied des Stiftungsrates kann vom Stiftungsrat in einer gemeinsamen Sitzung mit dem Vorstand jederzeit aus wichtigem Grunde abberufen werden. Der Beschluss bedarf der Mehrheit der Mitglieder von Vorstand und Stiftungsrat. Das betroffene Mitglied ist bei dieser Abstimmung von der Stimmabgabe ausgeschlossen. Ihm ist zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Das abberufene Mitglied kann die Berechtigung der Abberufung binnen einer Frist von einem Monat seit Kenntnis gerichtlich prüfen lassen. Im Falle eines Rechtsstreits ruhen die Rechte des abberufenen Mitglieds bis zur rechtskräftigen oder einstweiligen Entscheidung des Gerichts. Erst danach kann ein Rechtsnachfolger bestimmt werden.

§ 11

Aufgaben und Beschlussfassung des Stiftungsrates

 

(1) Der Stiftungsrat berät, unterstützt und überwacht den Vorstand im Rahmen des Stiftungsgesetzes und dieser Stiftungssatzung, um den Willen der Stifter so wirksam wie möglich zu erfüllen. Seine Aufgaben sind insbesondere:

- Empfehlungen für die Verwaltung des Stiftungsvermögens,

- Empfehlungen für die Verwendung der Stiftungsmittel,

- Genehmigung des Haushaltsplanes, der Jahresrechnung und des Tätigkeitsberichtes

- Entlastung des Vorstandes,

- Bestellung von Mitgliedern des Vorstandes.

 

(2) Zur Vorbereitung seiner Beschlüsse kann der Stiftungsrat Sachverständige hinzuziehen.

 

(3) Der Stiftungsrat soll mindestens einmal im Jahr zu einer ordentlichen Sitzung zusammenkommen. Eine außerordentliche Sitzung ist einzuberufen, wenn mindestens 2/3 der Mitglieder oder der Vorstand dies verlangen. Die Mitglieder des Vorstandes, der Geschäftsführer und Sachverständige können an den Sitzungen des Stiftungsrates beratend teilnehmen.

 

(4) Für die Beschlussfassung des Stiftungsrates gilt § 9 entsprechend. Der Stiftungsrat kann sich eine Geschäftsordnung geben.

 

§ 12

Satzungsänderung

 

(1) Die Organe der Stiftung können Änderungen der Satzung beschließen, wenn sie den Stiftungszweck nicht berühren und die ursprüngliche Gestaltung der Stiftung nicht wesentlich verändern oder die Erfüllung des Stiftungszwecks erleichtern.

 

(2) Beschlüsse über Änderungen der Satzung können nur auf gemeinsamen Sitzungen von Vorstand und Stiftungsrat gefasst werden. Der Änderungsbeschluss bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Vorstandes und des Stiftungsrates.

 

(3) Beschlüsse über Änderungen der Satzung bedürfen der Genehmigung der Stiftungsaufsichtsbehörde. Sie sind mit einer Stellungnahme der zuständigen Finanzbehörde anzuzeigen.

§ 13

Zweckerweiterung, Zweckänderung, Zusammenlegung, Auflösung

 

(1) Die Organe der Stiftung können der Stiftung einen weiteren Zweck geben, der dem ursprünglichen Zweck verwandt ist und dessen dauernde und nachhaltige Verwirklichung ohne Gefährdung des ursprünglichen Zwecks gewährleistet erscheint, wenn das Vermögen oder der Ertrag der Stiftung nur teilweise für die Verwirklichung des Stiftungszwecks benötigt wird.

 

(2) Die Organe der Stiftung können die Änderung des Stiftungszwecks, die Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung oder die Auflösung der Stiftung beschließen, wenn der Stiftungszweck unmöglich wird oder sich die Verhältnisse derart ändern, dass die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks nicht mehr sinnvoll erscheint oder möglich ist. Die Beschlüsse dürfen die Steuerbegünstigung der Stiftung nicht beeinträchtigen.

 

(3) Beschlüsse über Zweckerweiterung, Zweckänderung, Zusammenlegung oder Auflösung können nur auf gemeinsamen Sitzungen von Vorstand und Stiftungsrat gefasst werden. Der Änderungsbeschluss bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der Mitglieder des Vorstandes und des Stiftungsrates.

 

(4) Beschlüsse über Zweckerweiterung, Zweckänderung, Zusammenlegung oder Auflösung werden erst nach Genehmigung der Stiftungsaufsichtsbehörde wirksam. Sie sind mit einer Stellungnahme der zuständigen Finanzbehörde anzuzeigen.

 

 

§ 14

Vermögensanfall

 

Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Stiftung an die Kindersozialstiftung des Landkreises Limburg-Weilburg, welche sie unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 

 

§ 15

Stiftungsaufsicht

 

(1) Die Stiftung unterliegt der staatlichen Aufsicht nach Maßgabe des jeweils im Lande Hessen geltenden Stiftungsrechts.

 

(2) Die Stiftungsaufsichtsbehörde ist auf Wunsch jederzeit über die Angelegenheiten der Stiftung zu unterrichten. Mitteilungen über Änderungen in der Zusammensetzung der Stiftungsorgane sowie Haushaltsplan, Jahresrechnung und Tätigkeitsbericht sind unaufgefordert vorzulegen.

 

 

 

 

Brechen, 07.12.2014